PKV muss Lasik-Kosten nicht übernehmen: AUGENTIS bietet individuelle Finanzierung
Ein Mann lässt sich seine Fehlsichtigkeit mittels einer Lasik-Behandlung korrigieren. Die Rechnung über 4324 Euro reicht er bei seiner privaten Krankenversicherung ein und fordert das Geld zurück – vergeblich. AUGENTIS erklärt, warum auch private Krankenversicherung entgegen der weit verbreiteten Meinung keine Kosten übernehmen müssen und zeigt, wie sich fast jeder den Traum von einem Leben ohne Brille verwirklichen kann.
Im vergangenen Jahr hat sich ein weitsichtiger Mann seine Augen lasern lassen. Die Kosten für die Lasik-Behandlung wollte er sich von seiner privaten Krankenkasse zurückerstatten lassen. Diese weigerte sich aber den Betrag zu zahlen. Die Begründung: Eine Lasik-Operation ist zur Behandlung einer Fehlsichtigkeit “keine medizinisch notwendige Heilbehandlungsmaßnahme”. Der Patient sah das anders. Er leide neben seiner Weitsichtigkeit zusätzlich an einer Hornhautverkrümmung (Astigmatismus). Die Lasik-Behandlung sei ein anerkanntes Verfahren, um die Fehlsichtigkeit zu beheben – mit Brille oder Kontaktlinsen könnte die Fehlsichtigkeit nicht geheilt werden – eine medizinische Notwendigkeit bestehe seiner Auffassung nach. Die Kosten müssten bei der Beurteilung außen vor bleiben und auch Risiken dürfte man nach Auffassung des Klägers nicht in Betracht ziehen – auch das Tragen einer Brille berge gewisse Risiken.
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München war anderer Auffassung und urteilte zu Gunsten der Krankenkasse. “Eine Heilbehandlungsmaßnahme sei dann medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar sei, sie als medizinisch notwendig anzusehen”, heißt es in der Urteilsbegründung des Münchner Amtsgerichts. Es sei zwar richtig, dass die Lasik-Behandlung zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit häufig herangezogen werde und dass Ärzten und Versicherten eine Wahlfreiheit zustehe, aber man müsse die Risiken einer Heilbehandlung abwägen. In dem Einzelfall spielen die Besonderheiten mit ein. Es bestünden zahlreiche Risikofaktoren bei der Behandlung, die beim Tragen einer Brille nicht aufträten. Die Lasik-Behandlung könne zu schweren Störungen des Sehvermögens bis hin zur Erblindung führen. Eine Brille berge dieses Risiko nicht und der Erfolg der Behandlung sei in diesem Fall nicht vorhersehbar. Der Patient könne auch nach der Behandlung noch eine Brille zum Ausgleich der Sehschwäche benötigen. Die Versicherung trage dann auch diese Kosten. Nach Auffassung der Richterin ist die Laserbehandlung eher eine Schönheitsoperation als ein medizinisch-notwendiger Eingriff, da sie die Fehlsichtigkeit nicht heilen könne und den natürlichen Zustand der Hornhaut irreparabel zerstöre.
“Die Bedenken, dass eine Lasik-Behandlung zu einer stärkeren Einschränkung des Sehvermögens oder gar zur Erblindung führen kann, ist nicht tragbar”, erklärt Dr. Bernhard Febrer, medizinischer Leiter von AUGENTIS. “Das Sehen beginnt mit der Netzhaut und wird im Gehirn als Bild generiert. Weder die Netzhaut, noch das Gehirn werden von dem Laser behandelt. Er ”poliert” nur die obersten Mikrometer der Hornhaut und verändert dadurch lediglich die Krümmung der vorderen Hornhaut. Eine zu steile Hornhaut wird etwas flacher, eine zu flache Hornhaut wird etwas steiler geformt”, erklärt Dr. Bernhard Febrer. Und auch die Begründung, die Fehlsichtigkeit sei nicht heilbar, ist so nicht korrekt. “Wir heilen, indem wir die Hornhaut korrigieren. Andere Krankheiten oder Fehlbildungen, werden auch geheilt, indem man sie korrigiert.”
Urteil des AG München AZ 112 C 25016/08
Für all diejenigen, die sich ein brillenfreies Leben ermöglichen wollen, bietet AUGENTIS ein individuelles Zahlungsmodell ohne Zusatzkosten. Die Kosten können wahlweise in 6, 12 oder 24 Monatsraten zinsfrei beglichen werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.augentis.de.
